Willy Brunner

Verleih & Vertrieb

Wiederaufführung

 

KINO AGB

 

Allgemeine Geschäfts- und Bezugsbedingungen (AGB) von Willy Brunner Vertrieb und

Verleih, Lothringer Straße 6 , 81667 München

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen Willy Brunner, Vertrieb und Verleih

und dem Besteller.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Filmbestellvertrag kommt durch einen zwischen Verleih und Besteller schriftlich geschlossenen Vertrag zustande oder bei mündlicher Bestellung durch den Besteller durch schriftliche Bestätigung durch den Verleih. Diese erfolgt in der Regel durch Übersendung einer Terminbestätigung an den Besteller.

2.2. In der Terminbestätigung sind die jeweiligen vertragswesentlichen Bedingungen angeführt. Der Besteller ist verpflichtet, umgehend nach Erhalt der Terminbestätigung die Angaben darin zu prüfen und etwaige Einwände dem Verleih mitzuteilen; andernfalls kommt der Filmbestellvertrag zu den in der Terminbestätigung angeführten Bedingungen zustande.

3. Starttermine, Spielzeit, Prolongation

3.1 Starttermine und Spielzeit richten sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Festgelegte Termine sind verbindlich. Der Verleih kann die Aufgabe oder Verlegung von Spielterminen in branchenüblicher Weise unter Beachtung der berechtigten Interessen des Bestellers auch nach Vertragsschluss verlangen.

3.2 Der Besteller haftet für die Nichteinhaltung von Spielterminen. Sofern ein Spieltermin nach Zustimmung durch den Verleih wegen der Prolongation eines anderen Filmes nicht eingehalten werden kann, ist der Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, den Film umgehend im Anschluss an die Prolongation zu den mit dem Verleih ursprünglich vereinbarten Konditionen zu spielen.

4. Lieferung und Rückgabe Film/ Werbematerial.

4.1 Der Verleih stellt dem Besteller rechtzeitig vor dem Starttermin alle Informationen zur Verfügung, die zur vertragsgemäßen Filmvorführung erforderlich sind, insbesondere zum Umfang der FSK-Freigabe, Herkunftsland und Herstellungsjahr, Prädikatisierung und Auszeichnungen sowie Angaben zu Ton, Bildformat und Länge.

SÄMTLICHE HIERZU NÖTIGEN INFORMATIONEN BEFINDEN SICH AUF DER HOMEPAGE  www.honigkuckuckskinder.de  „Service fürs Kino“ UND KÖNNEN BEI BEDARF HERUNTERGELADEN WERDEN.

4.2 VERSAND und RÜCKSENDUNG: Der Versand der DCP 2K Kopie oder der Datentransfer des Films erfolgt durch die CinePostproduction, München-Unteföhrung.

Ebenso die Schlüsselvergabe. Die Rücksendung erfolgt nach den Angaben, die die CinePostproduction, dem Besteller mitteilt.

4.3 Der Verleih bleibt zu jeder Zeit Eigentümer der Digitalkopie. Bearbeitungen dieser sind unzulässig. Der Besteller darf die Digitalkopie weder an Dritte weitergeben, verkaufen, verpfänden noch sonst als Sicherungsmittel einsetzen. Sollten Dritte Rechte in Bezug auf diese geltend machen, wird der Besteller den Verleih hierüber unverzüglich informieren.

5. Lieferverzögerung, Rügepflicht, Schäden, Haftung

5.1 Trifft die Digitalkopie beim Besteller nicht oder nicht rechtzeitig oder in einem unspielbaren Zustand oder sonst wie beschädigt ein, hat er dies dem Verleih unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.2 Der Besteller ist verpflichtet die Digitalkopie umgehend nach Bereitstellung des für die Entschlüsselung des Filmmaterials erforderlichen Keys auf ihre Richtigkeit, Unversehrtheit und technische Einsatzbereitschaft einschließlich Funktionsfähigkeit der Sicherheitsfunktionen wie z.B. Schlüsselfreischaltung und Spielbarkeit zu prüfen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen dem Verleih unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sind Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, hat der Besteller diese unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen diese Pflichten, gilt der Film als genehmigt mit der Folge, dass der Besteller seine Mängelrechte verliert und die Haftung des Verleihs insoweit ausgeschlossen ist. Ist aufgrund eines solchen Verstoßes eine Filmvorführung zum vereinbarten Spieltermin nicht mehr möglich, hat der Besteller dem Verleih zudem den diesem hierdurch entstehenden Schaden einschließlich Ausfallschaden zu erstatten.

5.3 Dem Besteller stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die z.B. durch eine fehlerhafte oder unsachgemäße Anwendung, Behandlung, Prüfung, Reparatur, Veränderung, Beschädigung, Montage oder Verarbeitung des Materials oder sonst durch die Verletzung vertraglicher Vorgaben und Spezifikationen seitens des Bestellers oder Dritter verursacht wurden.

5.4 Verleih und Besteller werden von ihren Leistungspflichten frei, sofern der Film wegen eines Umstandes, den keiner von ihnen zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig gespielt werden kann, insbesondere wegen Nichtfreigabe, Widerruf der Freigabe, Vorführungsverbot oder höherer Gewalt.

5.5 Im Übrigen haftet der Verleih auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6. Zahlungsverzug des Bestellers

6.1 Ist der Besteller mit der Zahlung einer Filmmiete im Verzug, ist der Verleih nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Entschlüsselung weiterer Vorführungen bis zur Zahlung zu verweigern. Ist der Besteller mit der Zahlung länger als 14 Tage im Verzug, so ist der Verleih nach erneuter erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Verleihs bleiben unberührt.

7. Berechnung, Abrechnung und Schätzung der Filmmiete

7.1 Bei prozentualer Beteiligung hat der Besteller dem Verleih entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsziel,  eine schriftlich vollständige und nachvollziehbare Abrechnungen vorzulegen. Maßgebend ist der Eingang beim Verleih.

7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt der prozentuale Verleihanteil pro verkaufter Karte netto mindestens: 38%

7.3 Grundlage für die Abrechnungs- und Zahlungspflicht des Bestellers bei prozentualer Beteiligung ist der Bruttoerlös des Bestellers. Dieser umfasst die tatsächlichen Gesamteinnahmen des Bestellers aus dem Verkauf von Eintrittskarten für das Gesamtprogramm, dem der abzurechnende Film als Bestandteil angehört während des Abrechnungszeitraum. Hierzu gehören auch Eintrittspreiszuschläge, insbesondere Vorverkaufszuschläge, soweit diese vom Besteller selbst vereinnahmt werden.

7.4 Vom Bruttoerlös sind Mehrwertsteuer sowie Vergnügungssteuer und Filmförderungsabgaben abzuziehen. Der sich daraus ergebende Nettobetrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Netto-Filmmiete. Unter Vergnügungssteuer ist die tatsächlich gezahlte Vergnügungssteuer, höchstens jedoch der gesetzliche Satz zu verstehen. Das gleiche gilt bei Steuerermäßigung durch Vorführung eines prädikatisierten Films. Wird einem Filmtheater aus Gründen echten betrieblichen Notstandes eine Steuersenkung gewährt oder die Steuer erlassen, so ist die Filmmiete ebenfalls unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Vergnügungssteuer zu berechnen, aber um den Anteil der Filmmiete an der Steuersenkung oder dem Steuererlass zu kürzen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen eines echten betrieblichen Notstandes, so befindet hierüber dass bei der SPIO eingerichtete Beschwerdegremium der Abrechnungskontrolle.

7.5 Der vom Besteller zu zahlende Betrag errechnet sich aus der Netto-Filmmiete zzgl. etwaiger angefallener Nebenkosten und der Mehrwertsteuer. Nebenkosten sind die in der Terminbestätigung festgelegte Betrag für Fracht, Reklame, etc.

8. Zahlung, Verzug, Vorauszahlungen, Aufrechnung

8.1 Die Filmmiete muss spätestens 30 Tage nach dem letzten Spieltag auf dem Konto des Verleihs eingegangen sein. Bei jeder Zahlung muss der Besteller Filmtheater, Filmtitel, Abrechnungszeitraum und die TB-Nummer angegeben. Im Falle, dass mehrere TB in einem Betrag bezahlt werden, hat der Besteller im Voraus ein Zahlungsavis zu senden.

8.2 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verleihs auf Zahlung der Filmmiete durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist der Verleih nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verleih ist auch berechtigt, vom Besteller zunächst die Zahlung einer angemessenen Vorleistung zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist ist der Verleih ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Verleih bleibt unberührt.

8.3 Gegen Forderungen des Verleihs kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche berechtigt. Am Film, Trailer/Teaser oder sonstigem Werbematerial steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht - aus welchem Grunde auch immer - zu. Der Besteller darf die Zurücksendung mit keiner Nachnahme belasten.

9. Vorführung, Maßnahmen gegen Raubkopien

9.1 Der Besteller hat die Digitalkopie auf technisch einwandfreien Vorführmaschinen und in technisch einwandfreier Art und Weise vorzuführen.

9.2 Der Besteller hat die Digitalkopie stets pfleglich zu behandeln; die Aufbewahrung bzw. Speicherung/Sicherung hat so zu erfolgen, dass Beschädigungen und Zugriffe durch unbefugte Dritte ausgeschlossen sind.

9.3 Dem Besteller ist es untersagt, den Kopierschutz für ihm überlassenes Filmmaterial zu beseitigen, in anderer Weise Kopierschutzmechanismen zu umgehen oder ohne Zustimmung des Verleihs Kopien einschließlich Sicherungskopien herzustellen. Der Besteller hat sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine unberechtigte Vervielfältigung der Digitalkopie, insbesondere durch Kopieren des Filmmaterials oder Mitfilmen bei Filmvorführungen, sei es durch Besucher, Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen, denen Zugang zum Filmtheater oder Filmmaterial gewährt wird, zu verhindern..

10. Rechteeinräumung

10.1 Mit dem Filmbestellvertrag räumt der Verleih dem Besteller das einfache, nicht übertragbare Recht ein, den Film während der vereinbarten Spielzeit öffentlich vorzuführen. Die Vorführungsbefugnis gilt nur für das vereinbarte Filmtheater.

10.2 Gleichzeitiges Spielen der Digitalkopie in einem oder mehreren anderen Filmtheatern (Pendeln) oder Spielen in einem anderen als dem vereinbarten Filmtheater und/oder dem vereinbarten Vorführungssaal ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verleihs gestattet.

10.3 Soweit der Besteller für die Vorführung Tantiemen (z.B. an die GEMA) zu leisten hat, besteht kein Anspruch gegen den Verleih auf Ersatz dieser. Der Besteller ist allein verantwortlich für die Anmeldung, Abrechnung und Zahlung gegenüber der Verwertungsgesellschaft.

11. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)

Der Besteller ist verpflichtet, die Grundsätze, Ausführungsbestimmungen und Verfahrensordnung der FSK einzuhalten. Der jeweils von der SPIO für die Filmtheater festgesetzte Prüfkostenbeitrag des Bestellers ist mit der Filmmiete abzurechnen und zu zahlen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Filmbestellvertrag ist der Sitz des Verleihers. Der Verleih ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

12.3 Sollte eine Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Regelung zu treffen, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gewollt war. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken.